
Hygiene im Büro: Was Arbeitgeber rechtlich beachten müssen
Welche Reinigungspflichten treffen Arbeitgeber tatsächlich – und wie oft muss gereinigt werden? Ein praxisnaher Überblick über die relevanten Vorschriften und die daraus folgenden Frequenzen.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen
| Vorschrift | Inhalt | Bedeutung für die Reinigung |
|---|---|---|
| ArbStättV §3a | Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten | Verpflichtung zur regelmäßigen Reinigung |
| ASR A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung | z. B. Reinigungs- und Rutschgefahr-Hinweise |
| ASR A4.1 | Sanitärräume | Mindestanforderungen, regelmäßige Reinigung |
| BiostoffV | Biologische Arbeitsstoffe | relevant z. B. für Praxen, Labore |
Sanitärräume: die häufigsten Pflichten
ASR A4.1 schreibt unter anderem vor:
- regelmäßige Reinigung – Frequenz ist nach Frequentierung zu bestimmen
- ausreichende Lüftung
- jederzeit ausreichend Toilettenpapier, Handtuchpapier, Seife
- geeignete Abfallbehälter mit Deckel
- warmes und kaltes Wasser
Praktische Konsequenz: in einem Büro mit zehn Mitarbeitern reicht eine wöchentliche Sanitärreinigung in der Regel nicht. Üblich sind 3–5 Reinigungsgänge pro Woche.
Sozialräume und Küchen
Sozialräume gelten als Arbeitsräume mit besonderen Anforderungen: Oberflächen müssen leicht zu reinigen sein, Schädlingsbefall ist zu vermeiden. In der Praxis bedeutet das eine tägliche Reinigung der Oberflächen, Spüle, Tische und Stühle sowie wöchentliche Grundreinigung von Kühlschrank, Mikrowelle, Geschirrspüler und Müllbehältern.
Büroarbeitsplätze und Bürotische
Direkte Mitarbeiterpflichten sind sinnvoll, ändern aber nichts am Reinigungsbedarf der Gemeinschaftsflächen. Bürotische werden üblicherweise feucht abgewischt – Tastatur und Bildschirm bleiben Mitarbeiter-Sache.
Nach ArbSchG §5 müssen Arbeitgeber alle Gefährdungen am Arbeitsplatz bewerten – auch hygienische. Ein dokumentierter Reinigungsplan ist hier ein wertvolles Element der Risiko-Dokumentation.
Hygiene in der Erkältungs- und Grippesaison
In Erkältungswellen lohnt sich eine vorübergehend höhere Reinigungsfrequenz – besonders bei Türklinken, Lichtschaltern, Spülen, Wasserhähnen und Treppengeländern. Eine gezielte Wischdesinfektion dieser Hochkontaktflächen senkt die Krankheitsrate spürbar.
Was eine professionelle Reinigung dokumentieren sollte
- Reinigungsplan mit Frequenzen je Bereich
- Reinigungsnachweis (z. B. Sichtbarmachung in Sanitärräumen)
- Verbrauchsdokumentation: Papier, Seife, Desinfektion
- Sofortmeldung bei Schäden, Defekten oder gesundheitskritischen Auffälligkeiten
Häufige Fragen
Muss ich als Arbeitgeber täglich reinigen lassen?
Das hängt von Größe und Nutzung ab. Sanitär ist meist 3–5×/Woche sinnvoll. Büroreinigung kann je nach Belegung wöchentlich bis täglich erfolgen.
Brauche ich einen schriftlichen Reinigungsplan?
Empfehlenswert. Auch wenn nicht in jedem Fall gesetzlich zwingend, ist ein Plan Teil einer ordentlichen Hygiene-Dokumentation und schützt vor Streitigkeiten.
Übernimmt TopRein die Hygiene-Dokumentation?
Ja, wir liefern auf Wunsch monatliche Reinigungsnachweise und einen detaillierten Reinigungsplan – ideal für Audits und Mitarbeiterinformation.
Was passiert bei Schimmelbefund im Büro?
Sofort melden, Ursache prüfen lassen, Fachfirma einsetzen. Wir liefern Sofortdokumentation und bringen Sie bei Bedarf mit einem Schimmelsachverständigen in Kontakt.
Können Reinigungskosten als Betriebsausgabe abgesetzt werden?
Ja, gewerbliche Reinigungskosten sind voll als Betriebsausgabe abzugsfähig.
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